Sachverhalt
A. A.________ (Beschwerdeführerin) ist die Halterin des Hundes "B.________" (nachfolgend: C.________), einem im Jahr 2022 geborenen Malinois (Belgischer Schäferhund), Rüde, unkastriert, mit der Mikrochip-Nr. ddd. Am 25. Oktober 2023 übermittelte das Amt für Veterinärwesen des Kantons Bern dem Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (LSVW) des Kantons Freiburg eine Telefonnotiz, wonach eine Hundetrainerin gemeldet habe, dass sie anlässlich eines Hundetrainings in Münsingen am 12. Oktober 2023 von C.________ gebissen und mittelgradig-schwer verletzt worden sei. C.________ sei aus ihrer Sicht ein übermässig verhaltensauffälliger Hund, weshalb sie sich zur Meldung entschieden habe. Er habe sich bereits zuvor an einigen Trainingseinheiten problematisch verhalten. Die Beschwerdeführerin, die eher zierlich sei, sei dem Hund körperlich nicht gewachsen. Gleichentags wurde dem LSVW noch die Meldung des behandelnden Arztes zum Hundebiss zugestellt. B. Am 26. Oktober 2023 informierte das LSVW die Beschwerdeführerin über diese Meldungen und gewährte ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme. Die Beschwerdeführerin teilte dem LSVW per E-Mail vom 6. November 2023 mit, dass C.________ die Hundetrainerin nicht attackiert und diese den Vorfall falsch dargestellt habe. Sie habe mit C.________ am 12. Oktober 2023 an einem Rudelspaziergang teilgenommen, der von der Hundetrainerin E.________ angeboten wurde. Der Vorfall sei bei diesem Spaziergang am Rand einer Wiese passiert, als alle Teilnehmer mit ihren Hunden ein paar Übungen absolvieren sollten. Als C.________ bei einer Übung nicht anordnungsgemäss gewartet habe, habe die Trainerin ihn durch energisches und kraftvolles Ziehen an der Leine und heftiges Schütteln übermässig korrigiert und so den Biss selbst provoziert. Es sei nur ein einziger leichter Biss gewesen. Sie frage sich, was ein Hund alles über sich ergehen lassen müsse, ohne sich wehren zu dürfen. Sie und andere Kursteilnehmer seien über das Verhalten der Trainerin schockiert gewesen. Die Beschwerdeführerin übermittelte dem LSVW zugleich den ausgefüllten Fragebogen. Am 10. November 2023 teilte das LSVW der Beschwerdeführerin mit, dass sie mit C.________ für ein Gutachten aufgeboten werde, um jegliches Aggressionspotenzial des Hundes auszuschliessen. Die Begutachtung wurde auf den 22. Februar 2024 festgesetzt. Am 22. Februar 2024 fuhren die Beschwerdeführerin und ihr Partner mit C.________ zum Begutachtungsort in F.________. Gemäss dem von den Gutachtern des LSVW erstellten Protokoll konnte die Begutachtung jedoch aus Sicherheitsgründen nicht durchgeführt werden, da sich C.________ ihnen gegenüber deutlich aggressiv zeigte. Sie empfahlen namentlich eine Abklärung durch einen Verhaltenstiermediziner, der sodann gegebenenfalls das weitere Vorgehen empfehlen könne, und das permanente Tragen eines Maulkorbs und Leinenpflicht. C. Mit Entscheid vom 18. März 2024 verfügte das LSVW, dass C.________ im öffentlichen Bereich an der Leine geführt werden und einen Maulkorb tragen müsse. Die Beschwerdeführerin müsse mit ihm Erziehungskurse bei einem Hundeerzieher besuchen, der in der Lage ist, einen Erziehungsplan mit positiver Verstärkung zu erstellen, um die Kontrolle und die Integration des Hundes in Alltagssituationen zu erreichen. C.________ müsse zudem einer verhaltenstiermedizinischen Überprüfung bei Dr. med. vet. G.________ unterzogen werden, wobei die vorberatende Konsultation bis am 25. April 2024 durchgeführt werden und die Beschwerdeführerin bis spätestens am 10. April 2024 mit der Verhaltenstierärztin Kontakt aufnehmen müsse. Der verhaltenstiermedizinische Bericht müsse folgende Elemente beinhalten: a)
Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 allgemeiner Gesundheitszustand des Hundes; b) Verhaltensanalyse des Hundes; c) Aggressionstyp; d) Risiko für den Menschen; e) Risiko für Artgenossen; f) Prognose für Verhaltensverbesserungen; g) Mittel zur Erreichung der Ziele (Kurse, Therapie, Medikation etc.); h) Mittel, die eingesetzt werden müssen, um das Wohlbefinden des Tieres zu gewährleisten; i) erforderliche Sicherheitsmassnahmen. Per E-Mail vom 21. März 2024 teilte Dr. med. vet. G.________ dem LSVW mit, dass sie die Unterlagen für die Beurteilung von C.________ erhalten habe. Ihre Praxis bzw. sie werde darin von der Beschwerdeführerin als betreuende Tierärztin angegeben. Sie wolle indes klarstellen, dass C.________ nur eine einmalige Konsultation zur Frage eines Kryptorchismus bei ihr gehabt habe. Im Herbst sei er nochmals vorgestellt worden, weil die Beschwerdeführerin gerne ein Medikament zur Angstregulierung ausprobieren wollte, damit ein Tierarzttraining gestartet werden könne. Im Winter habe sie die Beschwerdeführerin mit C.________ mehrmals frühmorgens im Wartezimmer der Praxis angetroffen, ohne dass sie einen Termin wahrgenommen hätten (zu Trainingszwecken). D. Die Beschwerdeführerin erhob am 5. April 2024 gegen den Entscheid des LSVW vom 18. März 2024 Beschwerde an die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft (Vorinstanz). Sie beantragte insbesondere die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung – welche mit dem Entscheid von Gesetzes wegen entzogen worden war – zu gewähren. Mit Zwischenentscheid vom 22. April 2024 wies die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. Am 16. Dezember 2024 teilte das LSVW der Beschwerdeführerin mit, dass am 2. Dezember 2024 eine weitere Aggressionsmeldung betreffend C.________ eingegangen sei. Gemäss dieser Meldung habe sich C.________ am 25. November 2024 gegenüber einer Person überdurchschnittlich aggressiv verhalten, er sei in die Leine gestiegen und habe die Person angebellt und angeknurrt; die Beschwerdeführerin habe Mühe gehabt, ihn zurückzuhalten. Die Beschwerdeführerin nahm hierzu am 27. Februar 2025 Stellung. Sie führte im Wesentlichen aus, dass die Meldung vermutungsweise von einem benachbarten Paar stamme, die mit ihrer ehemaligen Hundetrainerin aus einer anderen Hundeschule eng befreundet seien. Die Nachbarin verbreite offenbar falsche Informationen und nicht wohlwollende Gerüchte über C.________. Seit einiger Zeit werde er von diesem Paar bedrängt und sie habe den Eindruck, diese Nachbarn würden ihn "fixieren" bzw. provozieren, um so einen Konflikt zu suchen. E. Die Vorinstanz hat mit Entscheid vom 4. August 2025 die Beschwerde der Beschwerdeführerin abgewiesen. Die vom LSVW angeordneten Massnahmen betreffend C.________ seien insbesondere notwendig und verhältnismässig. F. Die Beschwerdeführerin hat am 5. September 2025 gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Sie beantragt namentlich die Aufhebung der Entscheide der Vorinstanz und des LSVW. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz beantragt am 23. Oktober 2025 die Abweisung der Beschwerde, worauf sich die Beschwerdeführerin am 6. November 2025 nochmals äussert. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheid- findung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
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Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Das Kantonsgericht ist für die Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 54 Abs. 1 des kantona- len Gesetzes vom 2. November 2006 über die Hundehaltung [HHG; SGF 725.3]; Art. 114 Abs. 1 Bst. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die in der Rechtsmittelbelehrung angegebene Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 VRG). Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten. Soweit die Beschwerdeführerin jedoch die Aufhebung des Entscheids des LSVW beantragt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, da dieser durch den vorinstanzlichen Entscheid ersetzt wurde (siehe Urteil BGer 9C_153/2023 vom 25. Januar 2024 E. 1.2). Immerhin gilt er als inhaltlich mitangefochten (vgl. Urteil BGer 9C_634/2022 vom 19. April 2023 E. 1.3).
E. 2 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG).
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde in formeller Hinsicht insbesondere, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. C.________ sei von der fraglichen Hundetrainerin mutmasslich misshandelt worden und habe diese nur deswegen gebissen. Sie habe in ihrer Beschwerde an die Vorinstanz die konkreten Umstände dieses leichten Bisses oder Schnappens genau dargelegt. Die Vorinstanz habe sich jedoch mit diesen Rügen nicht befasst, was eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör darstelle.
E. 3.2 Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und Art. 57 Abs. 1 VRG dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechts- stellung des Einzelnen eingreift. Der Anspruch verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfin- dung berücksichtigt (BGE 124 I 49 E. 3a; 124 I 241 E. 2). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2; 141 III 28 E. 3.2.4).
E. 3.3 Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid namentlich aus, weshalb sie die vom LSVW betreffend C.________ angeordneten Massnahmen als notwendig und verhältnismässig
Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 erachtete. Es bestünden im vorliegenden Fall keine Zweifel, dass Massnahmen ergriffen werden müssten. Beim LSVW seien zwei Meldungen wegen Aggressionsverhalten von C.________ eingegangen, und das Gutachten vom 22. Februar 2025 habe wegen Anzeichen von Aggressionsverhalten von C.________ und zum Schutz der Gutachter nicht durchgeführt werden können. Die Pflicht zum Führen des Hundes an der Leine und das Tragen eines Maulkorbs im öffentlichen Bereich gewährleiste die öffentliche Sicherheit, indem sie C.________ daran hindere, auf Personen oder andere Hunde zuzuspringen oder sie zu beissen. Auch müsse festgestellt werden, dass die Erziehungskurse bei einem Hundeerzieher, der in der Lage ist, einen Erziehungsplan mit positiver Verstärkung zu erstellen, wie auch die verhaltenstiermedizinische Überprüfung geeignet seien, das Verhalten und die Sozialisierung von C.________ zu verbessern. Zudem habe die Beschwerdeführerin selbst mehrfach bekräftigt, aus eigener Initiative weiterhin Erziehungskurse zu besuchen. Die angeordneten Massnahmen seien daher verhältnismässig. Zwar hat sich die Vorinstanz damit nicht detailliert mit den Umständen des Bisses befasst; offensichtlich erachtete sie diese genauen Umstände und das Verhalten der Hundetrainerin im Gesamtkontext – namentlich mit Blick auf die Reaktion von C.________ anlässlich des Begutachtungstermins und die eingegangenen Meldungen – als nicht entscheidungsrelevant. Soweit die Beschwerdeführerin überdies auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin erblicken möchte, dass sich die Vorinstanz nicht mit ihrer Rüge befasst habe, dass die Massnahmen angeordnet wurden, obwohl das Gutachten abgebrochen wurde (sie rügt diesbezüglich konkret nur eine Verletzung des Legalitätsprinzips), ist festzuhalten, dass sich aus dem Entscheid ohne Weiteres erschliesst, dass die Vorinstanz die Anordnung der Massnahmen trotz des abgebrochenen Gutachtens namentlich gestützt auf Art. 27 HHG als rechtmässig erachtete.
E. 3.4 Insgesamt zeigte die Vorinstanz damit im angefochtenen Entscheid die Entscheidfindung und die Erwägungen, die dieser zugrunde liegen, rechtsgenüglich auf. Ob diese Einschätzungen treffend sind, ist Gegenstand der materiellen Prüfung. Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist es denn auch ohne Weiteres gelungen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist daher nicht ersichtlich.
E. 4 In der Sache ist vorerst zu prüfen, ob das LSVW bzw. die Vorinstanz das Legalitätsprinzip verletzten, indem sie die fraglichen Massnahmen anordneten, obwohl die Begutachtung von C.________ durch das LSVW abgebrochen worden war. Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass gemäss den gesetzlichen Bestimmungen zwingend zuerst eine Begutachtung des Hundes erfolgen müsse, bevor Massnahmen wie eine Leinen- oder Maulkorbpflicht angeordnet werden könnten. Erst mit einem Gutachten könne festgestellt werden, ob ein Hund tatsächlich aggressiv sei oder nicht. Überdies sei C.________ im Zeitpunkt, als die Gutachter ihr mitteilten, dass sie das Gutachten aus Sicherheitsgründen nicht durchführen würden, ruhig und brav und ohne Maulkorb bei ihr und neben den Gutachtern gesessen.
E. 4.1 Das HHG bezweckt nach dessen Art. 2 namentlich, Personen durch vorbeugende und repressive Massnahmen vor Angriffen von Hunden zu schützen (Bst. a); die Bedingungen für die Zucht, die Erziehung und die Haltung von Hunden im Hinblick auf deren Wohlergehen zu regeln (Bst. b); die Sicherheit und die Sauberkeit in der Öffentlichkeit mit Rücksicht auf die Umwelt, die landwirtschaftlichen Kulturen, die Nutztiere, die Haustiere, auf freilebende Tiere und Pflanzen und die Güter zu gewährleisten (Bst. c). Art. 35 HHG bestimmt die allgemeinen Pflichten von Hundehaltern. Demnach sorgen die Halter dafür, dass sie den Bedürfnissen ihres Hundes nach den
Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung des Bundes gerecht werden (Abs. 1). Die Halter erziehen ihren Hund so, dass der Schutz der Personen, der Tiere und der Sachen gewährleistet ist. Sie müssen ihren Hund jederzeit unter Kontrolle halten (Abs. 2).
E. 4.2 Nach Art. 25 Abs. 1 HHG melden die Gemeinden, die Ärzte, Tierärzte, Beamte der öffentlichen Gewalt sowie die Hundeausbilder dem Amt jeden Hund, der a) eine Person verletzt hat;
b) ein Tier erheblich verletzt hat; c) Anzeichen eines überdurchschnittlichen Aggressionsverhaltens zeigt. Das LSVW nimmt nach Abs. 2 auch Klagen der Bevölkerung sowie von Personen entgegen, die Opfer von aggressiven Hunden geworden sind. Das LSVW führt nach Art. 26 HHG eine Untersuchung durch, wenn es eine entsprechende Meldung erhält. Es überprüft den Hund und die Bedingungen, in denen er gehalten wird, oder lässt den Hund und die Haltebedingungen überprüfen (Abs. 1). Über jeden Hund, der einer Person eine Bissverletzung zugefügt hat, wird vom LSVW ein Gutachten erstellt. Das LSVW kann auch Hunde, bei denen der Verdacht auf Aggressivität besteht, einem Gutachten unterziehen (Abs. 2). Die Hundehalter sind verpflichtet, dem Amt über die Herkunft des Hundes, über den eine Untersuchung durchgeführt oder ein Gutachten erstellt wird, Auskunft zu geben (Abs. 3). In der Regel tragen die Hundehalter die Kosten der Untersuchung oder des Gutachtens (Abs. 4). Namentlich in der Botschaft Nr. 269 des Staatsrats an den Grossen Rat zum Gesetzesentwurf über die Hundehaltung vom 27. Juni 2006, Kommentar zu den Art. 27-29 (konsultierbar unter www.fr.ch, Rubrik Staat und Recht > Amtliche Veröffentlichungen > Botschaften und Berichte des Staatsrats > Legislaturperiode 2002-2006 > Botschaften 251-300, S. 38), wird ausgeführt, dass das LSVW im Fall, wenn ein Hund jemanden verletzt hat, als Erstes eine Untersuchung durchführen bzw. ein Gutachten über den Hund erstellen müsse. Dann verfügt das LSVW über die Kompetenz, sämtliche Massnahmen zu ergreifen, die ihm für den Fall, über den es zu entscheiden hat, angemessen erscheinen. Art. 27 Abs. 1 HHG enthält eine (nicht vollständige) Liste der vorgeschlagenen Massnahmen. Gemäss dieser Bestimmung ergreift das LSVW "den Umständen entsprechende Massnahmen". Es kann namentlich: a) auch während der Untersuchung die Beschlagnahmung eines gefährlichen Hundes und dessen Platzierung in einem Hundeheim anordnen; b) eine Überprüfung des Hundes auf Verhaltensstörungen anordnen; c) den Halter dazu verpflichten, einen Hundeerziehungskurs zu besuchen; d) die Personen bezeichnen, die den Hund ausführen dürfen; e) anordnen, dass der Hund im Freien einen Maulkorb tragen oder an der Leine geführt werden muss; f) verbieten, den Hund zum Schutzdienst auszubilden oder zu verwenden; g) anordnen, dass der Hund in ein Tierheim oder eine andere geeignete Tierhaltung gebracht wird; h) ein Haltungs-, Handels- oder Zuchtverbot aussprechen; i) die Sterilisation oder Kastration des Hundes bzw. j) die Tötung des Hundes anordnen. Wie erwähnt, ist nach Art. 26 Abs. 2 HHG (im Grundsatz) zwar (primär) eine Begutachtung des Hundes durch das LSVW durchzuführen. Gerade etwa die in Art. 27 Abs. 1 Bst. a HHG aufgeführte Massnahme, wonach das LSVW "auch während der Untersuchung die Beschlagnahmung eines gefährlichen Hundes und dessen Platzierung in einem Hundeheim anordnen" kann, zeigt indes beispielhaft auf, dass gegebenenfalls auch vor der Begutachtung durch das LSVW (bzw. "während der Untersuchung") Massnahmen ergriffen werden können. Weiter kann auch nach Art. 27 Abs. 1 Bst. b HHG beispielsweise eine Überprüfung des Hundes auf Verhaltensstörungen angeordnet werden. Eine solche Überprüfung erscheint gerade dann sinnvoll, wenn eine (vollständige) Begutachtung durch das LSVW nicht vorgenommen werden konnte bzw. zur exakten Beurteilung nicht ausreicht. Wie erwähnt, sind zudem die in Art. 27 Abs. 1 HHG aufgeführten Massnahmen nicht abschliessend.
E. 4.3 Die Möglichkeit, dass das LSVW Massnahmen auch vor einer Begutachtung anordnen kann, ergibt sich überdies auch aus der allgemeinen Vorschrift von Art. 41 Abs. 1 VRG. Demnach kann
Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 die Behörde von Amtes wegen oder auf Antrag die vorsorglichen Massnahmen anordnen, die zur Erhaltung eines rechtlichen oder tatsächlichen Zustands, insbesondere zur Sicherung von Beweismitteln, oder zum Schutz bedrohter Interessen nötig sind. Vorsorgliche Massnahmen sind dazu bestimmt, einen tatsächlichen oder rechtlichen Zustand einstweilen unverändert zu erhalten oder bedrohte rechtliche Interessen einstweilen sicherzustellen. Sie sind auch grundsätzlich geeignet, einen widerrechtlich geschaffenen Zustand vorläufig zu beseitigen (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 561; KIENER, in Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
3. Aufl. 2014, § 6 N. 2).
E. 4.4 Vorliegend ist unbestritten, dass C.________ anlässlich eines Rudelspaziergangs bzw. eines Trainings vom 12. Oktober 2023 die Hundetrainerin E.________ gebissen hat. Daher hat das LSVW die Beschwerdeführerin mit C.________ für den 22. Februar 2024 zur Begutachtung aufgeboten. Gemäss dem vor Ort erstellten Protokoll des LSVW, das von der Beschwerdeführerin ohne Vermerkung eines Kommentars unterzeichnet wurde, konnte die Begutachtung indes nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden. Die Gutachter notierten, dass der Hund gebellt und bereits in der Hundetransportbox Aggressionen gezeigt habe. Beim Herausnehmen sei er voll in die Leine gegangen, auf die Hinterbeine gestanden und habe deutliche Aggression gegenüber den Gutachtern gezeigt. Der Test sei aus Sicherheitsgründen abgebrochen respektive nicht durchgeführt worden. Aus den von der Vorinstanz zu den Akten gereichten Videoaufnahmen der Besprechung zwischen den Gutachtern und der Beschwerdeführerin und ihrem Partner vom 22. Februar 2024 in F.________ ergibt sich, dass die Gutachter das Verhalten des Hundes anlässlich des Begutachtungstermins als äusserst problematisch einstuften ("[…] aujourd'hui une catastrophe"). Bei diesen Umständen ist objektiv nachvollziehbar, dass keine detaillierte Begutachtung stattfinden konnte, um die Gutachter und weitere Personen oder Tiere nicht zu gefährden. Dennoch konnten sich die Gutachter einen Eindruck von C.________ verschaffen und erkennen, dass offensichtlich – damit nicht weitere Personen oder Tiere gefährdet werden – die Anordnung von Massnahmen erforderlich ist. Konkret empfahlen sie eine Abklärung durch einen Verhaltenstiermediziner, der sodann gegebenenfalls das weitere Vorgehen empfehlen könne, und das permanente Tragen eines Maulkorbs und Leinenpflicht. Das LSVW und in der Folge die Vorinstanz ist dieser Empfehlung im Wesentlichen gefolgt, indem sie angeordnet haben, dass C.________ im öffentlichen Bereich an der Leine geführt werden und einen Maulkorb tragen muss. Die Beschwerdeführerin müsse zudem mit C.________ Erziehungskurse bei einem Hundeerzieher besuchen, der in der Lage ist, einen Erziehungsplan mit positiver Verstärkung zu erstellen, um die Kontrolle und die Integration des Hundes in Alltagssituationen zu erreichen. Weiter müsse C.________ einer verhaltenstiermedizinischen Überprüfung bei Dr. med. vet. G.________ unterzogen werden. Der verhaltenstiermedizinische Bericht müsse folgende Elemente beinhalten: a) allgemeiner Gesundheitszustand des Hundes; b) Verhaltensanalyse des Hundes; c) Aggressionstyp; d) Risiko für den Menschen; e) Risiko für Artgenossen; f) Prognose für Verhaltensverbesserungen; g) Mittel zur Erreichung der Ziele (Kurse, Therapie, Medikation etc.); h) Mittel, die eingesetzt werden müssen, um das Wohlbefinden des Tieres zu gewährleisten; i) erforderliche Sicherheitsmassnahmen.
E. 4.5 Diese Massnahmen betreffend C.________ finden im Grundsatz namentlich in Art. 27 Abs. 1 HHG und Art. 41 VRG eine genügende gesetzliche Grundlage. Die verfügten Massnahmen sind nicht zwingend endgültig und könnten gegebenenfalls nach Untersuchung durch die Verhaltenstiermedizinerin angepasst werden. So muss sich doch diese in ihrem Bericht namentlich auch zu den Mitteln zur Erreichung der Ziele (Kurse, Therapie, Medikation etc.), den Mitteln, die eingesetzt werden müssen, um das Wohlbefinden des Tieres zu gewährleisten und den erforderlichen Sicherheitsmassnahmen äussern. Wenn sich anlässlich der Prüfung durch die
Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 Verhaltenstiermedizinerin und einer gegebenenfalls daran anschliessenden Begutachtung durch das LSVW ergeben sollte, dass die (weiteren) angeordneten Massnahmen nicht (mehr) notwendig oder angepasst sind, könnten sie aufgehoben bzw. angepasst werden. Die Argumentation der Beschwerdeführerin zum Legalitätsprinzip würde dazu führen, dass gerade bei schwerwiegenderen Fällen, in denen eine Begutachtung durch das LSVW zu gefährlich scheint und eine Begutachtung daher abgebrochen werden muss, keine Massnahmen getroffen werden dürften, was sinnwidrig wäre und den Zielen des HHG offensichtlich entgegenlaufen würde. Art. 27 HHG – auch in Verbindung mit Art. 41 VRG – stellt für die angeordneten Massnahmen grundsätzlich eine genügende Rechtsgrundlage dar und das LSVW bzw. die Vorinstanz haben das Legalitätsprinzip damit nicht verletzt.
E. 5 Zu prüfen bleibt, ob sich die angeordneten Massnahmen als verhältnismässig erweisen. Diesbezüglich ist insbesondere festzuhalten, dass C.________ am 12. Oktober 2023 anlässlich eines Rudelspaziergangs die Hundetrainerin E.________ gebissen hat, so dass sie sich in ärztliche Pflege begeben musste, weshalb sowohl sie als auch der Arzt Meldung an das LSVW erstattet haben. Selbst wenn das Verhalten der Trainerin möglicherweise nicht ideal war, zeigte sich insbesondere auch anlässlich des Begutachtungstermins eindrücklich das aggressive bzw. problematische Verhalten von C.________, das von den Gutachtern des LSVW als "une catastrophe" bezeichnet wurde. Das Kantonsgericht sieht keinen Grund, von dieser Einschätzung der fachkundigen Gutachter abzuweichen, selbst wenn diese die Begutachtung nicht vollständig durchführen konnten. Zudem hat das LSVW der Beschwerdeführerin am 16. Dezember 2024 mitgeteilt, dass es am 2. Dezember 2024 eine weitere Meldung erhalten habe, wonach sich C.________ am 25. November 2024 gegenüber einer Person überdurchschnittlich aggressiv verhalten habe, in die Leine gestiegen sei und die Person angebellt und angeknurrt habe. Die Beschwerdeführerin habe Mühe gehabt, den Hund zurückzuhalten. Selbst wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 27. Februar 2025 darlegte, dass die Nachbarin, welche die Meldung vorgenommen habe, offenbar falsche Informationen und nicht wohlwollende Gerüchte über ihren Hund verbreite, fügt sich die Meldung in das Gesamtbild ein. Weiter ist auch zu beachten, dass sich aus der E-Mail der Verhaltenstierärztin Dr. med. vet. G.________ an das LSVW vom 21. März 2024 namentlich ergibt, dass die Beschwerdeführerin mit C.________ ein Tierarzttraining starten wollte bzw. im Hinblick auf ein solches Training ein Medikament zur Angstregulierung ausprobieren wollte, was ebenfalls auf problematische Verhaltensweisen hindeutet. Weiter gesteht auch die Beschwerdeführerin selbst zu, dass der Besuch von Hundeerziehungskursen mit positiver Verstärkung angebracht und notwendig seien. Auch die Massnahmen der Leinenpflicht und der Maulkorbpflicht im öffentlichen Raum erweisen sich im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit als erforderlich; so ist kein anderes milderes Mittel erkennbar, welches genügen könnte, um gefährliche Zwischenfälle mit C.________ zu verhindern. Zudem erweisen sich die Massnahmen auch als zumutbar, da das Interesse der öffentlichen Sicherheit – namentlich, Personen und Tiere vor Angriffen von Hunden zu schützen (siehe Art. 2 Bst. a HHG) – gegenüber dem privaten Interesse der Beschwerdeführerin, dass ihr Hund keinen entsprechenden Einschränkungen unterstellt wird, überwiegt. Insgesamt erweisen sich die angeordneten Massnahmen, nämlich die Untersuchung des Hundes durch eine Verhaltenstiermedizinerin und die Verpflichtung, dass C.________ im öffentlichen Bereich an der Leine geführt wird und einen Maulkorb tragen muss, und die Beschwerdeführerin mit ihm Erziehungskurse bei einem Hundetrainer, der in der Lage ist, einen Erziehungsplan mit positiver Verstärkung zu erstellen, besuchen muss, als gerechtfertigt und verhältnismässig.
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E. 6 Die Beschwerdeführerin rügte schliesslich, dass das LSVW sowie im Anschluss die Vorinstanz durch die Verfahrensdauer bis zu ihrem Verfügungserlass zu viel Zeit verstreichen liess. Insbesondere datiere die Beschwerde an die Vorinstanz vom 5. April 2025 (recte: 2024) und sei am Folgetag zugestellt worden. Der angefochtene Entscheid datiere vom 4. August 2025 und seit dem Abschluss des Schriftenwechsels seien 13 Monate vergangen. Angesichts des Streitgegenstandes liege eine unverhältnismässig lange Verfahrensdauer und damit eine Verfahrensverzögerung vor. Zwar mag es zu bedauern sein, dass das Verfahren nicht schneller durchgeführt werden konnte. Indes kann daraus bei der vorliegenden Gefahrenlage in keiner Weise abgeleitet werden, dass die angeordneten Massnahmen nicht mehr notwendig bzw. verhältnismässig wären, zumal hierfür keinerlei Beweise vorgelegt wurden. Soweit die Beschwerdeführerin überdies eine Rechts- verzögerung rügen möchte, ist das Kantonsgericht hierfür gemäss Art. 111 VRG nicht zuständig.
E. 7 Im Ergebnis ist die Beschwerde folglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann, und der Entscheid der Vorinstanz vom 4. August 2025 ist zu bestätigen. Es wird an der Vorinstanz bzw. am LSVW sein, neue Fristen für die Begutachtung durch die Verhaltenstiermedizi- nerin Dr. med. G.________ anzusetzen.
E. 8 Die Gerichtskosten, welche auf CHF 2'000.- festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuer- legen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfah- renskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (siehe Art. 137 Abs. 1 VRG). (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. II. Die Gerichtskosten von CHF 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 27. März 2026/dgr Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
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Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2025 133 Urteil vom 27. März 2026 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Dominique Gross Richter: Johannes Frölicher, Dina Beti Gerichtsschreiber: Steve Bangerter Parteien A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Kaufmann gegen DIREKTION DER INSTITUTIONEN UND DER LAND- UND FORSTWIRT- SCHAFT, Vorinstanz Gegenstand Tiere Hundehaltung – Massnahmen nach Hundebiss Beschwerde vom 5. September 2025 gegen den Entscheid vom 4. August 2025
Kantonsgericht KG Seite 2 von 10 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführerin) ist die Halterin des Hundes "B.________" (nachfolgend: C.________), einem im Jahr 2022 geborenen Malinois (Belgischer Schäferhund), Rüde, unkastriert, mit der Mikrochip-Nr. ddd. Am 25. Oktober 2023 übermittelte das Amt für Veterinärwesen des Kantons Bern dem Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (LSVW) des Kantons Freiburg eine Telefonnotiz, wonach eine Hundetrainerin gemeldet habe, dass sie anlässlich eines Hundetrainings in Münsingen am 12. Oktober 2023 von C.________ gebissen und mittelgradig-schwer verletzt worden sei. C.________ sei aus ihrer Sicht ein übermässig verhaltensauffälliger Hund, weshalb sie sich zur Meldung entschieden habe. Er habe sich bereits zuvor an einigen Trainingseinheiten problematisch verhalten. Die Beschwerdeführerin, die eher zierlich sei, sei dem Hund körperlich nicht gewachsen. Gleichentags wurde dem LSVW noch die Meldung des behandelnden Arztes zum Hundebiss zugestellt. B. Am 26. Oktober 2023 informierte das LSVW die Beschwerdeführerin über diese Meldungen und gewährte ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme. Die Beschwerdeführerin teilte dem LSVW per E-Mail vom 6. November 2023 mit, dass C.________ die Hundetrainerin nicht attackiert und diese den Vorfall falsch dargestellt habe. Sie habe mit C.________ am 12. Oktober 2023 an einem Rudelspaziergang teilgenommen, der von der Hundetrainerin E.________ angeboten wurde. Der Vorfall sei bei diesem Spaziergang am Rand einer Wiese passiert, als alle Teilnehmer mit ihren Hunden ein paar Übungen absolvieren sollten. Als C.________ bei einer Übung nicht anordnungsgemäss gewartet habe, habe die Trainerin ihn durch energisches und kraftvolles Ziehen an der Leine und heftiges Schütteln übermässig korrigiert und so den Biss selbst provoziert. Es sei nur ein einziger leichter Biss gewesen. Sie frage sich, was ein Hund alles über sich ergehen lassen müsse, ohne sich wehren zu dürfen. Sie und andere Kursteilnehmer seien über das Verhalten der Trainerin schockiert gewesen. Die Beschwerdeführerin übermittelte dem LSVW zugleich den ausgefüllten Fragebogen. Am 10. November 2023 teilte das LSVW der Beschwerdeführerin mit, dass sie mit C.________ für ein Gutachten aufgeboten werde, um jegliches Aggressionspotenzial des Hundes auszuschliessen. Die Begutachtung wurde auf den 22. Februar 2024 festgesetzt. Am 22. Februar 2024 fuhren die Beschwerdeführerin und ihr Partner mit C.________ zum Begutachtungsort in F.________. Gemäss dem von den Gutachtern des LSVW erstellten Protokoll konnte die Begutachtung jedoch aus Sicherheitsgründen nicht durchgeführt werden, da sich C.________ ihnen gegenüber deutlich aggressiv zeigte. Sie empfahlen namentlich eine Abklärung durch einen Verhaltenstiermediziner, der sodann gegebenenfalls das weitere Vorgehen empfehlen könne, und das permanente Tragen eines Maulkorbs und Leinenpflicht. C. Mit Entscheid vom 18. März 2024 verfügte das LSVW, dass C.________ im öffentlichen Bereich an der Leine geführt werden und einen Maulkorb tragen müsse. Die Beschwerdeführerin müsse mit ihm Erziehungskurse bei einem Hundeerzieher besuchen, der in der Lage ist, einen Erziehungsplan mit positiver Verstärkung zu erstellen, um die Kontrolle und die Integration des Hundes in Alltagssituationen zu erreichen. C.________ müsse zudem einer verhaltenstiermedizinischen Überprüfung bei Dr. med. vet. G.________ unterzogen werden, wobei die vorberatende Konsultation bis am 25. April 2024 durchgeführt werden und die Beschwerdeführerin bis spätestens am 10. April 2024 mit der Verhaltenstierärztin Kontakt aufnehmen müsse. Der verhaltenstiermedizinische Bericht müsse folgende Elemente beinhalten: a)
Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 allgemeiner Gesundheitszustand des Hundes; b) Verhaltensanalyse des Hundes; c) Aggressionstyp; d) Risiko für den Menschen; e) Risiko für Artgenossen; f) Prognose für Verhaltensverbesserungen; g) Mittel zur Erreichung der Ziele (Kurse, Therapie, Medikation etc.); h) Mittel, die eingesetzt werden müssen, um das Wohlbefinden des Tieres zu gewährleisten; i) erforderliche Sicherheitsmassnahmen. Per E-Mail vom 21. März 2024 teilte Dr. med. vet. G.________ dem LSVW mit, dass sie die Unterlagen für die Beurteilung von C.________ erhalten habe. Ihre Praxis bzw. sie werde darin von der Beschwerdeführerin als betreuende Tierärztin angegeben. Sie wolle indes klarstellen, dass C.________ nur eine einmalige Konsultation zur Frage eines Kryptorchismus bei ihr gehabt habe. Im Herbst sei er nochmals vorgestellt worden, weil die Beschwerdeführerin gerne ein Medikament zur Angstregulierung ausprobieren wollte, damit ein Tierarzttraining gestartet werden könne. Im Winter habe sie die Beschwerdeführerin mit C.________ mehrmals frühmorgens im Wartezimmer der Praxis angetroffen, ohne dass sie einen Termin wahrgenommen hätten (zu Trainingszwecken). D. Die Beschwerdeführerin erhob am 5. April 2024 gegen den Entscheid des LSVW vom 18. März 2024 Beschwerde an die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft (Vorinstanz). Sie beantragte insbesondere die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung – welche mit dem Entscheid von Gesetzes wegen entzogen worden war – zu gewähren. Mit Zwischenentscheid vom 22. April 2024 wies die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. Am 16. Dezember 2024 teilte das LSVW der Beschwerdeführerin mit, dass am 2. Dezember 2024 eine weitere Aggressionsmeldung betreffend C.________ eingegangen sei. Gemäss dieser Meldung habe sich C.________ am 25. November 2024 gegenüber einer Person überdurchschnittlich aggressiv verhalten, er sei in die Leine gestiegen und habe die Person angebellt und angeknurrt; die Beschwerdeführerin habe Mühe gehabt, ihn zurückzuhalten. Die Beschwerdeführerin nahm hierzu am 27. Februar 2025 Stellung. Sie führte im Wesentlichen aus, dass die Meldung vermutungsweise von einem benachbarten Paar stamme, die mit ihrer ehemaligen Hundetrainerin aus einer anderen Hundeschule eng befreundet seien. Die Nachbarin verbreite offenbar falsche Informationen und nicht wohlwollende Gerüchte über C.________. Seit einiger Zeit werde er von diesem Paar bedrängt und sie habe den Eindruck, diese Nachbarn würden ihn "fixieren" bzw. provozieren, um so einen Konflikt zu suchen. E. Die Vorinstanz hat mit Entscheid vom 4. August 2025 die Beschwerde der Beschwerdeführerin abgewiesen. Die vom LSVW angeordneten Massnahmen betreffend C.________ seien insbesondere notwendig und verhältnismässig. F. Die Beschwerdeführerin hat am 5. September 2025 gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Sie beantragt namentlich die Aufhebung der Entscheide der Vorinstanz und des LSVW. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz beantragt am 23. Oktober 2025 die Abweisung der Beschwerde, worauf sich die Beschwerdeführerin am 6. November 2025 nochmals äussert. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheid- findung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist für die Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 54 Abs. 1 des kantona- len Gesetzes vom 2. November 2006 über die Hundehaltung [HHG; SGF 725.3]; Art. 114 Abs. 1 Bst. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die in der Rechtsmittelbelehrung angegebene Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 VRG). Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten. Soweit die Beschwerdeführerin jedoch die Aufhebung des Entscheids des LSVW beantragt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, da dieser durch den vorinstanzlichen Entscheid ersetzt wurde (siehe Urteil BGer 9C_153/2023 vom 25. Januar 2024 E. 1.2). Immerhin gilt er als inhaltlich mitangefochten (vgl. Urteil BGer 9C_634/2022 vom 19. April 2023 E. 1.3). 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde in formeller Hinsicht insbesondere, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. C.________ sei von der fraglichen Hundetrainerin mutmasslich misshandelt worden und habe diese nur deswegen gebissen. Sie habe in ihrer Beschwerde an die Vorinstanz die konkreten Umstände dieses leichten Bisses oder Schnappens genau dargelegt. Die Vorinstanz habe sich jedoch mit diesen Rügen nicht befasst, was eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör darstelle. 3.2. Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und Art. 57 Abs. 1 VRG dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechts- stellung des Einzelnen eingreift. Der Anspruch verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfin- dung berücksichtigt (BGE 124 I 49 E. 3a; 124 I 241 E. 2). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2; 141 III 28 E. 3.2.4). 3.3. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid namentlich aus, weshalb sie die vom LSVW betreffend C.________ angeordneten Massnahmen als notwendig und verhältnismässig
Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 erachtete. Es bestünden im vorliegenden Fall keine Zweifel, dass Massnahmen ergriffen werden müssten. Beim LSVW seien zwei Meldungen wegen Aggressionsverhalten von C.________ eingegangen, und das Gutachten vom 22. Februar 2025 habe wegen Anzeichen von Aggressionsverhalten von C.________ und zum Schutz der Gutachter nicht durchgeführt werden können. Die Pflicht zum Führen des Hundes an der Leine und das Tragen eines Maulkorbs im öffentlichen Bereich gewährleiste die öffentliche Sicherheit, indem sie C.________ daran hindere, auf Personen oder andere Hunde zuzuspringen oder sie zu beissen. Auch müsse festgestellt werden, dass die Erziehungskurse bei einem Hundeerzieher, der in der Lage ist, einen Erziehungsplan mit positiver Verstärkung zu erstellen, wie auch die verhaltenstiermedizinische Überprüfung geeignet seien, das Verhalten und die Sozialisierung von C.________ zu verbessern. Zudem habe die Beschwerdeführerin selbst mehrfach bekräftigt, aus eigener Initiative weiterhin Erziehungskurse zu besuchen. Die angeordneten Massnahmen seien daher verhältnismässig. Zwar hat sich die Vorinstanz damit nicht detailliert mit den Umständen des Bisses befasst; offensichtlich erachtete sie diese genauen Umstände und das Verhalten der Hundetrainerin im Gesamtkontext – namentlich mit Blick auf die Reaktion von C.________ anlässlich des Begutachtungstermins und die eingegangenen Meldungen – als nicht entscheidungsrelevant. Soweit die Beschwerdeführerin überdies auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin erblicken möchte, dass sich die Vorinstanz nicht mit ihrer Rüge befasst habe, dass die Massnahmen angeordnet wurden, obwohl das Gutachten abgebrochen wurde (sie rügt diesbezüglich konkret nur eine Verletzung des Legalitätsprinzips), ist festzuhalten, dass sich aus dem Entscheid ohne Weiteres erschliesst, dass die Vorinstanz die Anordnung der Massnahmen trotz des abgebrochenen Gutachtens namentlich gestützt auf Art. 27 HHG als rechtmässig erachtete. 3.4. Insgesamt zeigte die Vorinstanz damit im angefochtenen Entscheid die Entscheidfindung und die Erwägungen, die dieser zugrunde liegen, rechtsgenüglich auf. Ob diese Einschätzungen treffend sind, ist Gegenstand der materiellen Prüfung. Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist es denn auch ohne Weiteres gelungen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist daher nicht ersichtlich. 4. In der Sache ist vorerst zu prüfen, ob das LSVW bzw. die Vorinstanz das Legalitätsprinzip verletzten, indem sie die fraglichen Massnahmen anordneten, obwohl die Begutachtung von C.________ durch das LSVW abgebrochen worden war. Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass gemäss den gesetzlichen Bestimmungen zwingend zuerst eine Begutachtung des Hundes erfolgen müsse, bevor Massnahmen wie eine Leinen- oder Maulkorbpflicht angeordnet werden könnten. Erst mit einem Gutachten könne festgestellt werden, ob ein Hund tatsächlich aggressiv sei oder nicht. Überdies sei C.________ im Zeitpunkt, als die Gutachter ihr mitteilten, dass sie das Gutachten aus Sicherheitsgründen nicht durchführen würden, ruhig und brav und ohne Maulkorb bei ihr und neben den Gutachtern gesessen. 4.1. Das HHG bezweckt nach dessen Art. 2 namentlich, Personen durch vorbeugende und repressive Massnahmen vor Angriffen von Hunden zu schützen (Bst. a); die Bedingungen für die Zucht, die Erziehung und die Haltung von Hunden im Hinblick auf deren Wohlergehen zu regeln (Bst. b); die Sicherheit und die Sauberkeit in der Öffentlichkeit mit Rücksicht auf die Umwelt, die landwirtschaftlichen Kulturen, die Nutztiere, die Haustiere, auf freilebende Tiere und Pflanzen und die Güter zu gewährleisten (Bst. c). Art. 35 HHG bestimmt die allgemeinen Pflichten von Hundehaltern. Demnach sorgen die Halter dafür, dass sie den Bedürfnissen ihres Hundes nach den
Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung des Bundes gerecht werden (Abs. 1). Die Halter erziehen ihren Hund so, dass der Schutz der Personen, der Tiere und der Sachen gewährleistet ist. Sie müssen ihren Hund jederzeit unter Kontrolle halten (Abs. 2). 4.2. Nach Art. 25 Abs. 1 HHG melden die Gemeinden, die Ärzte, Tierärzte, Beamte der öffentlichen Gewalt sowie die Hundeausbilder dem Amt jeden Hund, der a) eine Person verletzt hat;
b) ein Tier erheblich verletzt hat; c) Anzeichen eines überdurchschnittlichen Aggressionsverhaltens zeigt. Das LSVW nimmt nach Abs. 2 auch Klagen der Bevölkerung sowie von Personen entgegen, die Opfer von aggressiven Hunden geworden sind. Das LSVW führt nach Art. 26 HHG eine Untersuchung durch, wenn es eine entsprechende Meldung erhält. Es überprüft den Hund und die Bedingungen, in denen er gehalten wird, oder lässt den Hund und die Haltebedingungen überprüfen (Abs. 1). Über jeden Hund, der einer Person eine Bissverletzung zugefügt hat, wird vom LSVW ein Gutachten erstellt. Das LSVW kann auch Hunde, bei denen der Verdacht auf Aggressivität besteht, einem Gutachten unterziehen (Abs. 2). Die Hundehalter sind verpflichtet, dem Amt über die Herkunft des Hundes, über den eine Untersuchung durchgeführt oder ein Gutachten erstellt wird, Auskunft zu geben (Abs. 3). In der Regel tragen die Hundehalter die Kosten der Untersuchung oder des Gutachtens (Abs. 4). Namentlich in der Botschaft Nr. 269 des Staatsrats an den Grossen Rat zum Gesetzesentwurf über die Hundehaltung vom 27. Juni 2006, Kommentar zu den Art. 27-29 (konsultierbar unter www.fr.ch, Rubrik Staat und Recht > Amtliche Veröffentlichungen > Botschaften und Berichte des Staatsrats > Legislaturperiode 2002-2006 > Botschaften 251-300, S. 38), wird ausgeführt, dass das LSVW im Fall, wenn ein Hund jemanden verletzt hat, als Erstes eine Untersuchung durchführen bzw. ein Gutachten über den Hund erstellen müsse. Dann verfügt das LSVW über die Kompetenz, sämtliche Massnahmen zu ergreifen, die ihm für den Fall, über den es zu entscheiden hat, angemessen erscheinen. Art. 27 Abs. 1 HHG enthält eine (nicht vollständige) Liste der vorgeschlagenen Massnahmen. Gemäss dieser Bestimmung ergreift das LSVW "den Umständen entsprechende Massnahmen". Es kann namentlich: a) auch während der Untersuchung die Beschlagnahmung eines gefährlichen Hundes und dessen Platzierung in einem Hundeheim anordnen; b) eine Überprüfung des Hundes auf Verhaltensstörungen anordnen; c) den Halter dazu verpflichten, einen Hundeerziehungskurs zu besuchen; d) die Personen bezeichnen, die den Hund ausführen dürfen; e) anordnen, dass der Hund im Freien einen Maulkorb tragen oder an der Leine geführt werden muss; f) verbieten, den Hund zum Schutzdienst auszubilden oder zu verwenden; g) anordnen, dass der Hund in ein Tierheim oder eine andere geeignete Tierhaltung gebracht wird; h) ein Haltungs-, Handels- oder Zuchtverbot aussprechen; i) die Sterilisation oder Kastration des Hundes bzw. j) die Tötung des Hundes anordnen. Wie erwähnt, ist nach Art. 26 Abs. 2 HHG (im Grundsatz) zwar (primär) eine Begutachtung des Hundes durch das LSVW durchzuführen. Gerade etwa die in Art. 27 Abs. 1 Bst. a HHG aufgeführte Massnahme, wonach das LSVW "auch während der Untersuchung die Beschlagnahmung eines gefährlichen Hundes und dessen Platzierung in einem Hundeheim anordnen" kann, zeigt indes beispielhaft auf, dass gegebenenfalls auch vor der Begutachtung durch das LSVW (bzw. "während der Untersuchung") Massnahmen ergriffen werden können. Weiter kann auch nach Art. 27 Abs. 1 Bst. b HHG beispielsweise eine Überprüfung des Hundes auf Verhaltensstörungen angeordnet werden. Eine solche Überprüfung erscheint gerade dann sinnvoll, wenn eine (vollständige) Begutachtung durch das LSVW nicht vorgenommen werden konnte bzw. zur exakten Beurteilung nicht ausreicht. Wie erwähnt, sind zudem die in Art. 27 Abs. 1 HHG aufgeführten Massnahmen nicht abschliessend. 4.3. Die Möglichkeit, dass das LSVW Massnahmen auch vor einer Begutachtung anordnen kann, ergibt sich überdies auch aus der allgemeinen Vorschrift von Art. 41 Abs. 1 VRG. Demnach kann
Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 die Behörde von Amtes wegen oder auf Antrag die vorsorglichen Massnahmen anordnen, die zur Erhaltung eines rechtlichen oder tatsächlichen Zustands, insbesondere zur Sicherung von Beweismitteln, oder zum Schutz bedrohter Interessen nötig sind. Vorsorgliche Massnahmen sind dazu bestimmt, einen tatsächlichen oder rechtlichen Zustand einstweilen unverändert zu erhalten oder bedrohte rechtliche Interessen einstweilen sicherzustellen. Sie sind auch grundsätzlich geeignet, einen widerrechtlich geschaffenen Zustand vorläufig zu beseitigen (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 561; KIENER, in Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
3. Aufl. 2014, § 6 N. 2). 4.4. Vorliegend ist unbestritten, dass C.________ anlässlich eines Rudelspaziergangs bzw. eines Trainings vom 12. Oktober 2023 die Hundetrainerin E.________ gebissen hat. Daher hat das LSVW die Beschwerdeführerin mit C.________ für den 22. Februar 2024 zur Begutachtung aufgeboten. Gemäss dem vor Ort erstellten Protokoll des LSVW, das von der Beschwerdeführerin ohne Vermerkung eines Kommentars unterzeichnet wurde, konnte die Begutachtung indes nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden. Die Gutachter notierten, dass der Hund gebellt und bereits in der Hundetransportbox Aggressionen gezeigt habe. Beim Herausnehmen sei er voll in die Leine gegangen, auf die Hinterbeine gestanden und habe deutliche Aggression gegenüber den Gutachtern gezeigt. Der Test sei aus Sicherheitsgründen abgebrochen respektive nicht durchgeführt worden. Aus den von der Vorinstanz zu den Akten gereichten Videoaufnahmen der Besprechung zwischen den Gutachtern und der Beschwerdeführerin und ihrem Partner vom 22. Februar 2024 in F.________ ergibt sich, dass die Gutachter das Verhalten des Hundes anlässlich des Begutachtungstermins als äusserst problematisch einstuften ("[…] aujourd'hui une catastrophe"). Bei diesen Umständen ist objektiv nachvollziehbar, dass keine detaillierte Begutachtung stattfinden konnte, um die Gutachter und weitere Personen oder Tiere nicht zu gefährden. Dennoch konnten sich die Gutachter einen Eindruck von C.________ verschaffen und erkennen, dass offensichtlich – damit nicht weitere Personen oder Tiere gefährdet werden – die Anordnung von Massnahmen erforderlich ist. Konkret empfahlen sie eine Abklärung durch einen Verhaltenstiermediziner, der sodann gegebenenfalls das weitere Vorgehen empfehlen könne, und das permanente Tragen eines Maulkorbs und Leinenpflicht. Das LSVW und in der Folge die Vorinstanz ist dieser Empfehlung im Wesentlichen gefolgt, indem sie angeordnet haben, dass C.________ im öffentlichen Bereich an der Leine geführt werden und einen Maulkorb tragen muss. Die Beschwerdeführerin müsse zudem mit C.________ Erziehungskurse bei einem Hundeerzieher besuchen, der in der Lage ist, einen Erziehungsplan mit positiver Verstärkung zu erstellen, um die Kontrolle und die Integration des Hundes in Alltagssituationen zu erreichen. Weiter müsse C.________ einer verhaltenstiermedizinischen Überprüfung bei Dr. med. vet. G.________ unterzogen werden. Der verhaltenstiermedizinische Bericht müsse folgende Elemente beinhalten: a) allgemeiner Gesundheitszustand des Hundes; b) Verhaltensanalyse des Hundes; c) Aggressionstyp; d) Risiko für den Menschen; e) Risiko für Artgenossen; f) Prognose für Verhaltensverbesserungen; g) Mittel zur Erreichung der Ziele (Kurse, Therapie, Medikation etc.); h) Mittel, die eingesetzt werden müssen, um das Wohlbefinden des Tieres zu gewährleisten; i) erforderliche Sicherheitsmassnahmen. 4.5. Diese Massnahmen betreffend C.________ finden im Grundsatz namentlich in Art. 27 Abs. 1 HHG und Art. 41 VRG eine genügende gesetzliche Grundlage. Die verfügten Massnahmen sind nicht zwingend endgültig und könnten gegebenenfalls nach Untersuchung durch die Verhaltenstiermedizinerin angepasst werden. So muss sich doch diese in ihrem Bericht namentlich auch zu den Mitteln zur Erreichung der Ziele (Kurse, Therapie, Medikation etc.), den Mitteln, die eingesetzt werden müssen, um das Wohlbefinden des Tieres zu gewährleisten und den erforderlichen Sicherheitsmassnahmen äussern. Wenn sich anlässlich der Prüfung durch die
Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 Verhaltenstiermedizinerin und einer gegebenenfalls daran anschliessenden Begutachtung durch das LSVW ergeben sollte, dass die (weiteren) angeordneten Massnahmen nicht (mehr) notwendig oder angepasst sind, könnten sie aufgehoben bzw. angepasst werden. Die Argumentation der Beschwerdeführerin zum Legalitätsprinzip würde dazu führen, dass gerade bei schwerwiegenderen Fällen, in denen eine Begutachtung durch das LSVW zu gefährlich scheint und eine Begutachtung daher abgebrochen werden muss, keine Massnahmen getroffen werden dürften, was sinnwidrig wäre und den Zielen des HHG offensichtlich entgegenlaufen würde. Art. 27 HHG – auch in Verbindung mit Art. 41 VRG – stellt für die angeordneten Massnahmen grundsätzlich eine genügende Rechtsgrundlage dar und das LSVW bzw. die Vorinstanz haben das Legalitätsprinzip damit nicht verletzt. 5. Zu prüfen bleibt, ob sich die angeordneten Massnahmen als verhältnismässig erweisen. Diesbezüglich ist insbesondere festzuhalten, dass C.________ am 12. Oktober 2023 anlässlich eines Rudelspaziergangs die Hundetrainerin E.________ gebissen hat, so dass sie sich in ärztliche Pflege begeben musste, weshalb sowohl sie als auch der Arzt Meldung an das LSVW erstattet haben. Selbst wenn das Verhalten der Trainerin möglicherweise nicht ideal war, zeigte sich insbesondere auch anlässlich des Begutachtungstermins eindrücklich das aggressive bzw. problematische Verhalten von C.________, das von den Gutachtern des LSVW als "une catastrophe" bezeichnet wurde. Das Kantonsgericht sieht keinen Grund, von dieser Einschätzung der fachkundigen Gutachter abzuweichen, selbst wenn diese die Begutachtung nicht vollständig durchführen konnten. Zudem hat das LSVW der Beschwerdeführerin am 16. Dezember 2024 mitgeteilt, dass es am 2. Dezember 2024 eine weitere Meldung erhalten habe, wonach sich C.________ am 25. November 2024 gegenüber einer Person überdurchschnittlich aggressiv verhalten habe, in die Leine gestiegen sei und die Person angebellt und angeknurrt habe. Die Beschwerdeführerin habe Mühe gehabt, den Hund zurückzuhalten. Selbst wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 27. Februar 2025 darlegte, dass die Nachbarin, welche die Meldung vorgenommen habe, offenbar falsche Informationen und nicht wohlwollende Gerüchte über ihren Hund verbreite, fügt sich die Meldung in das Gesamtbild ein. Weiter ist auch zu beachten, dass sich aus der E-Mail der Verhaltenstierärztin Dr. med. vet. G.________ an das LSVW vom 21. März 2024 namentlich ergibt, dass die Beschwerdeführerin mit C.________ ein Tierarzttraining starten wollte bzw. im Hinblick auf ein solches Training ein Medikament zur Angstregulierung ausprobieren wollte, was ebenfalls auf problematische Verhaltensweisen hindeutet. Weiter gesteht auch die Beschwerdeführerin selbst zu, dass der Besuch von Hundeerziehungskursen mit positiver Verstärkung angebracht und notwendig seien. Auch die Massnahmen der Leinenpflicht und der Maulkorbpflicht im öffentlichen Raum erweisen sich im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit als erforderlich; so ist kein anderes milderes Mittel erkennbar, welches genügen könnte, um gefährliche Zwischenfälle mit C.________ zu verhindern. Zudem erweisen sich die Massnahmen auch als zumutbar, da das Interesse der öffentlichen Sicherheit – namentlich, Personen und Tiere vor Angriffen von Hunden zu schützen (siehe Art. 2 Bst. a HHG) – gegenüber dem privaten Interesse der Beschwerdeführerin, dass ihr Hund keinen entsprechenden Einschränkungen unterstellt wird, überwiegt. Insgesamt erweisen sich die angeordneten Massnahmen, nämlich die Untersuchung des Hundes durch eine Verhaltenstiermedizinerin und die Verpflichtung, dass C.________ im öffentlichen Bereich an der Leine geführt wird und einen Maulkorb tragen muss, und die Beschwerdeführerin mit ihm Erziehungskurse bei einem Hundetrainer, der in der Lage ist, einen Erziehungsplan mit positiver Verstärkung zu erstellen, besuchen muss, als gerechtfertigt und verhältnismässig.
Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 6. Die Beschwerdeführerin rügte schliesslich, dass das LSVW sowie im Anschluss die Vorinstanz durch die Verfahrensdauer bis zu ihrem Verfügungserlass zu viel Zeit verstreichen liess. Insbesondere datiere die Beschwerde an die Vorinstanz vom 5. April 2025 (recte: 2024) und sei am Folgetag zugestellt worden. Der angefochtene Entscheid datiere vom 4. August 2025 und seit dem Abschluss des Schriftenwechsels seien 13 Monate vergangen. Angesichts des Streitgegenstandes liege eine unverhältnismässig lange Verfahrensdauer und damit eine Verfahrensverzögerung vor. Zwar mag es zu bedauern sein, dass das Verfahren nicht schneller durchgeführt werden konnte. Indes kann daraus bei der vorliegenden Gefahrenlage in keiner Weise abgeleitet werden, dass die angeordneten Massnahmen nicht mehr notwendig bzw. verhältnismässig wären, zumal hierfür keinerlei Beweise vorgelegt wurden. Soweit die Beschwerdeführerin überdies eine Rechts- verzögerung rügen möchte, ist das Kantonsgericht hierfür gemäss Art. 111 VRG nicht zuständig. 7. Im Ergebnis ist die Beschwerde folglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann, und der Entscheid der Vorinstanz vom 4. August 2025 ist zu bestätigen. Es wird an der Vorinstanz bzw. am LSVW sein, neue Fristen für die Begutachtung durch die Verhaltenstiermedizi- nerin Dr. med. G.________ anzusetzen. 8. Die Gerichtskosten, welche auf CHF 2'000.- festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuer- legen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfah- renskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (siehe Art. 137 Abs. 1 VRG). (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. II. Die Gerichtskosten von CHF 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 27. März 2026/dgr Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber